+KAPITEL II Grundsätze
---+Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
---+Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
---+Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
---+Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
---+Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
---+Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
---+Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.

KAPITEL II Grundsätze

KAPITEL II Grundsätze

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten -
Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung -
Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung -
Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft -
Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten -
Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung