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+Artikel 65 Nichterfüllung der Bedingungen für Ergänzungskapitalinstrumente |
Artikel 65 Nichterfüllung der Bedingungen für ErgänzungskapitalinstrumenteArtikel 65 Nichterfüllung der Bedingungen für Ergänzungskapitalinstrumente Sind hinsichtlich eines Ergänzungskapitalinstruments die Bedingungen des Artikels 63 nicht länger erfüllt, gilt Folgendes:
a)
Das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals,
b)
der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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