+Sub-Section 2 Unfunded credit protection
---+Artikel 201 Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern
------+Article 201 1.
------+Article 201 2.
---+Artikel 203 Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Sub-Section 2 Unfunded credit protection

Sub-Section 2 Unfunded credit protection

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 201 Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern -
Artikel 203 Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Artikel 203

Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Institute dürfen Garantien als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung verwenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung