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+Artikel 270b Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI |
Artikel 270b Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAIArtikel 270b Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nach diesem Kapitel heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI abgegeben oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI bestätigt wurde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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