+Artikel 325ar Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Artikel 325ar Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Artikel 325ar

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Der Korrelationsparameter c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen.

Für die in Artikel 325ap Tabelle 8 genannten Unterklassen wird er wie folgt festgesetzt:

a) 

15 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;

b) 

0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist;

c) 

75 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 12 bis 13 zählen;

d) 

45 % in allen anderen Fällen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung