+Artikel 428e Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Artikel 428e Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Artikel 428e

Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet, sofern diese Aktiva und Verbindlichkeiten die in Artikel 429b Absatz 4 festgelegten Nettingbedingungen erfüllen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung