|
+Artikel 466 Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften |
Artikel 466 Erstmalige Anwendung Internationaler RechnungslegungsvorschriftenArtikel 466 Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 räumen die zuständigen Behörden Instituten, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen müssen, eine 24monatige Vorlaufzeit zur Einrichtung der erforderlichen internen Verfahren und technischen Anforderungen ein. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|