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+Artikel 482 Anwendung auf Derivatgeschäfte mit Pensionsfonds |
Artikel 482 Anwendung auf Derivatgeschäfte mit PensionsfondsArtikel 482 Anwendung auf Derivatgeschäfte mit Pensionsfonds Hinsichtlich der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Geschäfte, die mit einem Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 jener Verordnung eingegangen werden, berechnen Institute gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe c keine Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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