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+Artikel 488 Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind |
Artikel 488 Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sindArtikel 488 Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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