+Artikel 520a Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

Artikel 520a Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

Artikel 520a

Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

Bis zum 1. Januar 2027 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung