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+Artikel 520a Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko |
Artikel 520a Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das MarktrisikoArtikel 520a Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko Bis zum 1. Januar 2027 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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