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+Artikel 41 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen |
Artikel 41 Beweislast hinsichtlich der InformationsanforderungenArtikel 41 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Informationspflichten dieses Titels nachgekommen ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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