Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, dürfen im Fall, dass eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge — insbesondere für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 1 Ziffer iii, des Artikels 157 und des Artikels 158 Absätze 1, 5 und 10 — die als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendeten LGD-Werte für jede Risikoposition nicht niedriger sein als die folgenden gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte.
Tabelle 1
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►C13
LGD-Input-Mindestwerte (LGDfloor) für Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehören ◄
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Risikoposition ohne anerkennungsfähige FCP (LGDU-floor)
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Vollständig durch eine anerkennungsfähige FCP besicherte Risikoposition FCP (LGDS-floor)
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25 %
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Finanzsicherheiten
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0 %
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Forderungen
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10 %
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Wohn oder Gewerbeimmobilien
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10 %
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Sonstige Sachsicherheiten
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15 %
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