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+Artikel 200 Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung |
Artikel 200 Andere Formen der Besicherung mit SicherheitsleistungArtikel 200 Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:
a)
Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,
b)
an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,
c)
von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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