+Artikel 387 Gegenstand

Artikel 387 Gegenstand

Artikel 387

Gegenstand

Großkredite werden von den Instituten gemäß diesem Teil überwacht und kontrolliert.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung