+CON.11.1.A8 Verwaltung und Nachweis von elektronischen VS nach § 21 VSA (B)
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CON.11.1.A8 Verwaltung und Nachweis von elektronischen VS nach § 21 VSA (B)
Für die Verwaltung von elektronischen VS MÜSSEN die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung (gemäß Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien) und die Vorgaben der VSA zur Verwaltung und Nachweisführung von VS eingehalten werden (keine Nachweisführung für VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD erforderlich). Elektronische VS, die als VS-NfD eingestuft sind, DÜRFEN NUR unter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ in offenen (elektronischen) Registraturen verwaltet werden.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
| Quelle |
Regulierung |
Verknüpfte Vorgänge
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