+CON.11.1.A8 Verwaltung und Nachweis von elektronischen VS nach § 21 VSA (B)

CON.11.1.A8 Verwaltung und Nachweis von elektronischen VS nach § 21 VSA (B)

Für die Verwaltung von elektronischen VS MÜSSEN die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung (gemäß Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien) und die Vorgaben der VSA zur Verwaltung und Nachweisführung von VS eingehalten werden (keine Nachweisführung für VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD erforderlich). Elektronische VS, die als VS-NfD eingestuft sind, DÜRFEN NUR unter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ in offenen (elektronischen) Registraturen verwaltet werden.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge