+CON.11.1.A9 Speicherung elektronischer VS nach § 23 und Nr. 5 Anlage V zur VSA (B)

CON.11.1.A9 Speicherung elektronischer VS nach § 23 und Nr. 5 Anlage V zur VSA (B)

Elektronische VS MÜSSEN mit einem IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt gespeichert oder entsprechend den Vorgaben der VSA materiell gesichert werden (siehe CON.11.1.A15 Handhabung von Datenträgern und IT-Produkten nach § 54 und Anlage V zur VSA).

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge