+CON.11.1.A9 Speicherung elektronischer VS nach § 23 und Nr. 5 Anlage V zur VSA (B)
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CON.11.1.A9 Speicherung elektronischer VS nach § 23 und Nr. 5 Anlage V zur VSA (B)
Elektronische VS MÜSSEN mit einem IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt gespeichert oder entsprechend den Vorgaben der VSA materiell gesichert werden (siehe CON.11.1.A15 Handhabung von Datenträgern und IT-Produkten nach § 54 und Anlage V zur VSA).
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
| Quelle |
Regulierung |
Verknüpfte Vorgänge
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