+CON.11.1.A11 Mitnahme elektronischer VS nach § 28 VSA und Nr. 7 Anlage V zur VSA (B)
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CON.11.1.A11 Mitnahme elektronischer VS nach § 28 VSA und Nr. 7 Anlage V zur VSA (B)
Elektronische VS DÜRFEN NUR auf Dienstreisen und zu Dienstbesprechungen mitgenommen werden, soweit dies dienstlich notwendig ist und sie angemessen gegen unbefugte Kenntnisnahme gesichert werden. Werden diese persönlich mitgenommen, MÜSSEN diese folgendermaßen gespeichert werden: - auf hierfür freigegebener VS-IT,
- auf einem Datenträger, der in einem verschlossenen Umschlag transportiert wird,
- auf einem Datenträger, der mit einem IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt wurde, oder
- durch ein IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt, falls der Datenträger selbst nicht durch ein IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt wurde.
Falls VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD in Privatwohnungen verarbeitet werden sollen, dann DÜRFEN diese NUR elektronisch mit hierfür freigegebener VS-IT verarbeitet werden.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
| Quelle |
Regulierung |
Verknüpfte Vorgänge
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