+CON.11.1.A12 Archivierung elektronischer VS nach §§ 30, 31 VSA (B)
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CON.11.1.A12 Archivierung elektronischer VS nach §§ 30, 31 VSA (B)
VS MÜSSEN entsprechend dem Bundesarchivgesetz wie nicht eingestufte Informationen ausgesondert werden. Schon bei Einführung von Systemen zur elektronischen Schriftgutverwaltung und Vorgangsbearbeitung MÜSSEN die technischen Verfahren zur Aussonderung frühzeitig mit dem zuständigen Archiv abgesprochen werden. Falls das zuständige Archiv VS nicht übernehmen möchte, MÜSSEN VS gemäß CON.11.1.A13 Löschung elektronischer VS, Vernichtung von Datenträgern und IT-Produkten nach §§ 32, 56 VSA sicher gelöscht bzw. vernichtet werden.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
| Quelle |
Regulierung |
Verknüpfte Vorgänge
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