+CON.11.1.A12 Archivierung elektronischer VS nach §§ 30, 31 VSA (B)

CON.11.1.A12 Archivierung elektronischer VS nach §§ 30, 31 VSA (B)

VS MÜSSEN entsprechend dem Bundesarchivgesetz wie nicht eingestufte Informationen ausgesondert werden. Schon bei Einführung von Systemen zur elektronischen Schriftgutverwaltung und Vorgangsbearbeitung MÜSSEN die technischen Verfahren zur Aussonderung frühzeitig mit dem zuständigen Archiv abgesprochen werden. Falls das zuständige Archiv VS nicht übernehmen möchte, MÜSSEN VS gemäß CON.11.1.A13 Löschung elektronischer VS, Vernichtung von Datenträgern und IT-Produkten nach §§ 32, 56 VSA sicher gelöscht bzw. vernichtet werden.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge