+OPS.1.1.6.A11 Verwendung von anonymisierten oder pseudonymisierten Testdaten (B) [Datenschutzbeauftragte, Testende]

OPS.1.1.6.A11 Verwendung von anonymisierten oder pseudonymisierten Testdaten (B) [Datenschutzbeauftragte, Testende]

Wenn Produktivdaten für Software-Tests verwendet werden, die schützenswerte Informationen enthalten, dann MÜSSEN diese Testdaten angemessen geschützt werden. Enthalten diese Daten personenbezogene Informationen, dann MÜSSEN diese Daten mindestens pseudonymisiert werden. Falls möglich, SOLLTEN die Testdaten mit Personenbezug vollständig anonymisiert werden. Wenn ein Personenbezug von den Testdaten abgeleitet werden könnte, MUSS der oder die Datenschutzbeauftragte und unter Umständen die Personalvertretung hinzugezogen werden.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge