+IND.2.4.A1 Fernwartung durch Maschinen- und Anlagenbauende (B) [OT-Betrieb (Operational Technology, OT)]

IND.2.4.A1 Fernwartung durch Maschinen- und Anlagenbauende (B) [OT-Betrieb (Operational Technology, OT)]

Für die Fernwartung einer Maschine MUSS es eine zentrale Richtlinie geben. Darin MUSS geregelt werden, wie die jeweiligen Fernwartungslösungen einzusetzen sind. Die Richtlinie MUSS auch festlegen, wie Kommunikationsverbindungen geschützt werden sollen. Hierüber hinaus MUSS sie auch beschreiben, welche Aktivitäten während der Fernwartung überwacht werden sollen.

Außerdem SOLLTE NICHT möglich sein, dass über die Fernwartung einer Maschine auf andere IT-Systeme oder Maschinen der Institution zugegriffen werden kann.

Mit Dienstleistenden MUSS vereinbart werden, wie sie die in der Maschine gespeicherten Informationen verwerten dürfen.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge