+INF.5.A7 Verhinderung von Zweckentfremdung (B) [Mitarbeitende, Planende]

INF.5.A7 Verhinderung von Zweckentfremdung (B) [Mitarbeitende, Planende]

Der Raum für technische Infrastruktur DARF NICHT zweckentfremdet werden, z. B. als Abstellraum oder Putzmittellager.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge

Verknüpfungen
Verknüpfungstyp Vorgang
blocks G 0.18 Fehlplanung oder fehlende Anpassung