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+INF.5.A7 Verhinderung von Zweckentfremdung (B) [Mitarbeitende, Planende] |
INF.5.A7 Verhinderung von Zweckentfremdung (B) [Mitarbeitende, Planende]Der Raum für technische Infrastruktur DARF NICHT zweckentfremdet werden, z. B. als Abstellraum oder Putzmittellager. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Regulierungen2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Regulierungen
Verknüpfte Vorgänge
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