+INF.5.A13 Schutz vor Schädigung durch Brand und Rauchgase (S) [Planende, Haustechnik]

INF.5.A13 Schutz vor Schädigung durch Brand und Rauchgase (S) [Planende, Haustechnik]

Unabhängig von den für den Raum geltenden baurechtlichen Brandschutzvorgaben SOLLTEN alle raumbildenden Teile sowie Türen und Fenster gleichwertig rauchdicht sein. Sie SOLLTEN Feuer und Rauch für mindestens 30 Minuten standhalten. Brandlasten im Bereich der Leitungstrassen SOLLTEN vermieden werden.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge