+Reporting requirements
---+3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum …
---+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …

Reporting requirements

Reporting requirements

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum …

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 6.2.2014 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen oder die Gründe nennen, warum dies nicht der Fall ist. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Meldungen sind unter Verwendung des in Anhang 5 enthaltenen Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2013/01“ an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die hierzu von den zuständigen Behörden bevollmächtigt worden sind.

4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …

Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA veröffentlicht.

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Inhalt

Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 5

Titel II – Anleitung zur Ermittlung von Privatkundeneinlagen, die höheren Abflüssen unterliegen 5

Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung 10

Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und BegriffsbestimmungenSeite 4 von 10

Im Einklang mit Artikel 421 Absatz 3 CRR sollen durch diese Leitlinien die Kriterien zur Ermittlung und

Kategorisierung von Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen als diein Artikel 421

Absatz 1 und 2 CRR festgelegten Mindestabflüsse, sowie die Kriterien für die Definition dieser Produkte zu Zwecken der Liquiditätsmeldungen harmonisiert werden. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich dieser Leitlinien auf Einlagen ausgerichtet, die höheren Abflüssen unterliegen.

Diese Leitlinien gelten für die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis geltenden Liquiditätsanforderungen an Institute gemäß Teil I Titel II CRR.

In den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen alle Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 421 CRR einschließlich die Einlagen, die die in Artikel 421 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen,

  • d. h. die über ein Einlagensicherungssystem gedeckt und Teil einer etablierten Geschäftsbeziehung sind oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten werden, die jedoch Kriterien erfüllen, die mit höheren Abflüssen verbunden sind.

Titel II – Anleitung zur Ermittlung von Privatkundeneinlagen, die höheren Abflüssen unterliegen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/