+2. Begriffsbestimmungen Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) …

2. Begriffsbestimmungen Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) …

Begriffsbestimmungen

Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • (a) „Abwicklungsstrategie“ bezeichnet ein Paket an Abwicklungsaktivitäten für die Abwicklung eines Instituts oder einer Gruppe.
  • (b) „Empfänger“ bezeichnet den Erwerber, das Brückeninstitut oder die für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung, des Instruments des Brückeninstituts oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.
  • (c) „Multipler Abwicklungsansatz“ (Multiple Points of Entry, MPE) bezeichnet eine Abwicklungsstrategie oder eine Option im Rahmen einer Abwicklungsstrategie, bei der die Abwicklungsbefugnisse durch zwei oder mehr Abwicklungsbehörden auf regionale Untergruppen oder auf eine Gruppe gehörige Unternehmen angewendet werden.
  • (d) „Singulärer Abwicklungsansatz“ (Single Point of Entry, SPE) bezeichnet eine Abwicklungsstrategie oder eine Option im Rahmen einer Abwicklungsstrategie bei der die Abwicklungsbefugnisse von einer einzigen Abwicklungsbehörde auf Ebene eines einzelnen Mutterunternehmens oder eines einzigen Instituts, dass einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, angewendet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/