+10. Die zuständigen Behörden sollten die Bewertung des IKT-Risikos sowie der Governance-Regeln und …
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10. Die zuständigen Behörden sollten die Bewertung des IKT-Risikos sowie der Governance-Regeln und …
Die zuständigen Behörden sollten die Bewertung des IKT-Risikos sowie der Governance-Regeln und der IKT-Strategie im Rahmen des SREP-Prozesses gemäß dem in Titel 2 der EBA-SREP-Leitlinien festgelegten Mindestbeteiligungsmodell und gemäß den darin niedergelegten Verhältnismäßigkeitskriterien vornehmen. Dies bedeutet insbesondere Folgendes: - a. die Häufigkeit der IKT-Risikobewertung würde von dem Mindestbeteiligungsmodell, das von der SREP-Kategorie angetrieben wird, der ein Institut zugeordnet ist, und seinem spezifischen aufsichtlichen Prüfprogramm abhängen, und
- b. die Gründlichkeit, Detailliertheit und Intensität der IKT-Bewertung sollten zur Größe, zur Struktur und zum betrieblichen Umfeld des Instituts sowie zur Art, zum Umfang und zur Komplexität seiner Tätigkeiten in einem angemessenen Verhältnis stehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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