+10. Die zuständigen Behörden sollten die Bewertung des IKT-Risikos sowie der Governance-Regeln und …

10. Die zuständigen Behörden sollten die Bewertung des IKT-Risikos sowie der Governance-Regeln und …

Die zuständigen Behörden sollten die Bewertung des IKT-Risikos sowie der Governance-Regeln und der IKT-Strategie im Rahmen des SREP-Prozesses gemäß dem in Titel 2 der EBA-SREP-Leitlinien festgelegten Mindestbeteiligungsmodell und gemäß den darin niedergelegten Verhältnismäßigkeitskriterien vornehmen. Dies bedeutet insbesondere Folgendes:

  • a. die Häufigkeit der IKT-Risikobewertung würde von dem Mindestbeteiligungsmodell, das von der SREP-Kategorie angetrieben wird, der ein Institut zugeordnet ist, und seinem spezifischen aufsichtlichen Prüfprogramm abhängen, und
  • b. die Gründlichkeit, Detailliertheit und Intensität der IKT-Bewertung sollten zur Größe, zur Struktur und zum betrieblichen Umfeld des Instituts sowie zur Art, zum Umfang und zur Komplexität seiner Tätigkeiten in einem angemessenen Verhältnis stehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/