+28. Gemäß Titel 5 der EBA-SREP-Leitlinien sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das …

28. Gemäß Titel 5 der EBA-SREP-Leitlinien sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das …

Gemäß Titel 5 der EBA-SREP-Leitlinien sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das Institut über eine angemessene und transparente Unternehmensstruktur verfügt, die „zweckdienlich“ ist und entsprechende Governance-Regeln umgesetzt hat. Unter besonderer Berücksichtigung der IKT-Systeme und im Einklang mit den EBA-Leitlinien für die interne Governance sollte im Rahmen dieser Bewertung geprüft werden, ob das Institut Folgendes nachweist:

  • a. eine solide und transparente Organisationsstruktur mit klaren Zuständigkeiten in Bezug auf die IKT, einschließlich des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse, und dass wichtige für IKT verantwortliche Personen (z. B. Chief Information Officer „CIO“, Chief Operating Officer „COO“ oder eine vergleichbare Rolle) über eine angemessene indirekte oder direkte Berichtslinie zu dem Leitungsorgan verfügen, um sicherzustellen, dass wichtige IKT-bezogene Informationen oder Probleme ordnungsgemäß gemeldet, erörtert und auf Ebene des Leitungsorgans entschieden werden; und
  • b. dass das Leitungsorgan die mit der IKT verbundenen Risiken kennt und sie angeht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/