+36. Die zuständigen Behörden sollten zunächst die erheblichen inhärenten IKT-Risiken ermitteln …
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36. Die zuständigen Behörden sollten zunächst die erheblichen inhärenten IKT-Risiken ermitteln …
Die zuständigen Behörden sollten zunächst die erheblichen inhärenten IKT-Risiken ermitteln, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte; daran sollte sich eine Bewertung der Wirksamkeit des IKT-Risikomanagementrahmens und der Verfahren und Kontrollen zur Minderung dieser Risiken anschließen. Das Ergebnis der Bewertung sollte sich in einer Zusammenfassung der Feststellungen widerspiegeln, die in die Punktzahl des operationellen Risikos in den EBA-SREP-Leitlinien einfließt. Wenn das IKT-Risiko als erheblich eingestuft wird und die zuständigen Behörden eine einzelne Punktzahl vergeben möchten, sollte Tabelle 1 verwendet werden, um eine Punktzahl als Teilrisiko des operationellen Risikos zu vergeben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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