+59. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Auslagerungsstrategie des Instituts, die mit …

59. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Auslagerungsstrategie des Instituts, die mit …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Auslagerungsstrategie des Instituts, die mit den Anforderungen der CEBS-Auslagerungsleitlinien (2006) und ferner mit der Anforderung in Absatz 85 (d) der EBA-SREP-Leitlinien in Einklang steht, ordnungsgemäß auf die IKT-Auslagerung, einschließlich der gruppeninternen Auslagerung zur Erbringung von IKT-Dienstleistungen innerhalb der Gruppe, Anwendung findet. Bei der Bewertung der IKT-Auslagerungsrisiken sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass die IKT-Auslagerungsrisiken auch im Rahmen der Bewertung der inhärenten operationellen Risiken nach Absatz 240 (j) der EBA-SREP-Leitlinien abgedeckt werden können, um jegliche Doppelarbeit oder Doppelzählung zu vermeiden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/