+59. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Auslagerungsstrategie des Instituts, die mit …
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59. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Auslagerungsstrategie des Instituts, die mit …
Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Auslagerungsstrategie des Instituts, die mit den Anforderungen der CEBS-Auslagerungsleitlinien (2006) und ferner mit der Anforderung in Absatz 85 (d) der EBA-SREP-Leitlinien in Einklang steht, ordnungsgemäß auf die IKT-Auslagerung, einschließlich der gruppeninternen Auslagerung zur Erbringung von IKT-Dienstleistungen innerhalb der Gruppe, Anwendung findet. Bei der Bewertung der IKT-Auslagerungsrisiken sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass die IKT-Auslagerungsrisiken auch im Rahmen der Bewertung der inhärenten operationellen Risiken nach Absatz 240 (j) der EBA-SREP-Leitlinien abgedeckt werden können, um jegliche Doppelarbeit oder Doppelzählung zu vermeiden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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