+16. Damit die Daten, die bei der Modellentwicklung und bei der Anwendung der Risikoparameter in das …

16. Damit die Daten, die bei der Modellentwicklung und bei der Anwendung der Risikoparameter in das …

Damit die Daten, die bei der Modellentwicklung und bei der Anwendung der Risikoparameter in das Modell einfließen, die Anforderungen der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit gemäß Artikel 174 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sollten sie hinreichend präzise sein, um erhebliche Verzerrungen des Ergebnisses der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- oder zu Fazilitäts-Ratingstufen oder Pools zu vermeiden; zudem sollten sie keine Verzerrungen enthalten, durch welche die Daten für ihren Zweck untauglich werden.

4.2.2 Governance bezüglich der Datenrepräsentativität

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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