+16. Damit die Daten, die bei der Modellentwicklung und bei der Anwendung der Risikoparameter in das …
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16. Damit die Daten, die bei der Modellentwicklung und bei der Anwendung der Risikoparameter in das …
Damit die Daten, die bei der Modellentwicklung und bei der Anwendung der Risikoparameter in das Modell einfließen, die Anforderungen der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit gemäß Artikel 174 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sollten sie hinreichend präzise sein, um erhebliche Verzerrungen des Ergebnisses der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- oder zu Fazilitäts-Ratingstufen oder Pools zu vermeiden; zudem sollten sie keine Verzerrungen enthalten, durch welche die Daten für ihren Zweck untauglich werden. 4.2.2 Governance bezüglich der Datenrepräsentativität
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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