+29. Für die Zwecke von Absatz 28(a) sollten die Institute eine Analyse gemäß Absatz 22 durchführen.

29. Für die Zwecke von Absatz 28(a) sollten die Institute eine Analyse gemäß Absatz 22 durchführen.

Für die Zwecke von Absatz 28(a) sollten die Institute eine Analyse gemäß Absatz 22 durchführen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/