+Meldepflichten
---+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---+4. Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …

Meldepflichten

Meldepflichten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …

Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum ([DD.MM.YYYY]) mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständigen Behörden den Leitlinien nicht nachkommen. Die Mitteilungen sollten unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2018/04“ an compliance@eba.europa.eu gesendet werden. Sie sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Mitteilungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls mitgeteilt werden.

4. Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …

Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA veröffentlicht.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/