+3. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die …

3. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die …

In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden die EBA bis zum ([TT.MM.JJJJ]) unterrichten, dass sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen bzw. andernfalls die Nichteinhaltung begründen. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Mitteilungen sollten unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/201x/xx“ an compliance@eba.europa.eu gesendet werden. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/