+Meldepflichten
---+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen oder benannten …
---+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.

Meldepflichten

Meldepflichten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen oder benannten …

Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen oder benannten Behörden der EBA bis zum (10.01.2021) mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständigen oder benannten Behörden die Vorschriften nicht einhalten. Die Mitteilungen sind unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2020/13“ an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen oder benannten Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden.

4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.

Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/