+36. Die Institute sollten die historischen Daten, anhand deren die in Artikel 325bc Absatz 3 …
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36. Die Institute sollten die historischen Daten, anhand deren die in Artikel 325bc Absatz 3 …
Die Institute sollten die historischen Daten, anhand deren die in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten des laufenden Zeitraums kalibriert werden, häufiger als monatlich aktualisieren (wie im genannten Artikel vorgesehen), wenn eine monatliche Aktualisierung dieser Daten zu einer ungenauen Schätzung des Marktrisikos der betreffenden Positionen führen könnte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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