+7. Die Widerstandsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme kann als ihre Fähigkeit zur Durchführung …

7. Die Widerstandsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme kann als ihre Fähigkeit zur Durchführung …

Die Widerstandsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme kann als ihre Fähigkeit zur Durchführung der ihnen gemäß den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU P2F3 P übertragenen Aufgaben definiert werden. Diese Definition deckt alle Aufgaben ab, die von einem Einlagensicherungssystem nach den nationalen Rechtsvorschriften wahrzunehmen sind, einschließlich der Erstattung durch Einlagensicherungssysteme (Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Einlagensicherungsrichtlinie), der Erstattung durch Einlagensicherungssysteme bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Artikel 14 Einlagensicherungsrichtlinie), des Beitrags zur Abwicklung (Artikel 109 Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)), des Beitrags zur Verhinderung eines Ausfalls (Artikel 11 Absatz 3 Einlagensicherungsrichtlinie) und des Beitrags zu Insolvenzverfahren (Artikel 11 Absatz 6 Einlagensicherungsrichtlinie). Die Widerstandsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen kann anhand der in den Leitlinien vorgesehenen Stresstests bewertet werden.


3 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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