+178. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung der in den Absätzen 17 bis 21 …

178. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung der in den Absätzen 17 bis 21 …

Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung der in den Absätzen 17 bis 21 dargelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit die vom antragstellenden Kreditinstitut eingerichtete unabhängige und wirksame interne Revision bewerten. Die zuständigen Behörden sollten einen klaren Überblick gewinnen, ob die Funktion der Internen Revision nach einem risikobasierten Ansatz unabhängige Prüfungen vornehmen und eine objektive Gewähr für die Einhaltung aller Tätigkeiten und Einheiten des Kreditinstituts, einschließlich der ausgelagerten Tätigkeiten, mit den Richtlinien und Verfahren des Instituts und mit anderen externen (nicht aufsichtlichen) Anforderungen bieten kann.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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