+78. Der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verankerte Grundsatz der …

78. Der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verankerte Grundsatz der …

Der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zielt auf eine kohärente Anpassung der Vergütungspolitik und -praxis auf das individuelle Risikoprofil, die Risikoneigung sowie die Strategie einer Wertpapierfirma, sodass die Ziele der Vergütungsanforderungen wirksam erreicht werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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