+121. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollte für die Mitarbeiter eine Möglichkeit bestehen …

121. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollte für die Mitarbeiter eine Möglichkeit bestehen …

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollte für die Mitarbeiter eine Möglichkeit bestehen, Verstöße außerhalb der regulären Berichtswege zu melden (z. B. über die Compliance-Funktion, die interne Revision oder mittels eines unabhängigen internen Hinweisgeberverfahrens). Die Warnverfahren sollten den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/67926 (DSGVO) sowohl für die Person, die den Verstoß anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für den Verstoß verantwortlich ist, sicherstellen.


26 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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