+125. Die Wertpapierfirmen sollten zudem Personen, über die eine Meldung gemacht wurde, vor etwaigen …
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125. Die Wertpapierfirmen sollten zudem Personen, über die eine Meldung gemacht wurde, vor etwaigen …
Die Wertpapierfirmen sollten zudem Personen, über die eine Meldung gemacht wurde, vor etwaigen negativen Folgen schützen, wenn im Zuge der Untersuchung keine Belege gefunden werden, die die Einleitung von Maßnahmen gegen die betreffende Person begründen. Falls Maßnahmen ergriffen werden, sollte die Wertpapierfirma diese in einer Weise einleiten, die auf den Schutz der betreffenden Person vor unbeabsichtigten negativen Folgen ausgerichtet ist, die über das Ziel der ergriffenen Maßnahme hinausgehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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