+88. In die Analyse können folgende Bereiche einbezogen werden: a. Gesamtstrategie: Die zuständigen …

88. In die Analyse können folgende Bereiche einbezogen werden: a. Gesamtstrategie: Die zuständigen …

In die Analyse können folgende Bereiche einbezogen werden:

  • a. Gesamtstrategie: Die zuständigen Behörden können die wichtigsten quantitativen und qualitativen Ziele der Geschäftsleitung bewerten.
  • b. Prognostiziertes Finanzergebnis: Die zuständigen Behörden können das prognostizierte Finanzergebnis unter Einbeziehung derselben oder ähnlicher Kennzahlen bewerten, die auch in der quantitativen Analyse des aktuellen Geschäftsmodells verwendet werden.
  • c. Erfolgstreiber für die Strategie: Die zuständigen Behörden können die für das aktuelle Geschäftsmodell vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele leisten, bestimmen.
  • d. Annahmen: Die zuständigen Behörden können die Plausibilität und die Kohärenz der von der Wertpapierfirma vorgelegten Annahmen bestimmen, die die Einflussfaktoren für die Strategie und die Prognosen der Wertpapierfirma sind. Hierzu können beispielsweise Annahmen in folgenden Bereichen zählen: makroökonomische Kennzahlen, Marktdynamik oder Mengen- und Margenwachstum bei Hauptprodukten oder in wichtigen Segmenten und geografischen Regionen.
  • e. Ausführungskapazitäten: Die zuständigen Behörden können die Ausführungskapazitäten der Wertpapierfirma aufgrund der Erfolgsbilanz der Geschäftsleitung bei der Einhaltung früherer Strategien und Prognosen sowie der Komplexität und Zielsetzung der Strategie im Vergleich zum aktuellen Geschäftsmodell bestimmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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