+242. Die zuständigen Behörden sollten in Einklang mit den Artikeln 36 und 40 der Richtlinie (EU) …

242. Die zuständigen Behörden sollten in Einklang mit den Artikeln 36 und 40 der Richtlinie (EU) …

Die zuständigen Behörden sollten in Einklang mit den Artikeln 36 und 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 die Bedeutung anderer Risiken für das Kapital der Wertpapierfirma bewerten, die nicht von den Eigenmittelanforderungen der Säule 1 abgedeckt sind. Bei der Bewertung dieser sonstigen Risiken sollten die zuständigen Behörden die Art und Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma berücksichtigen, die sich auf die Bedeutung dieser Risiken auswirken.

6.6.2 Bewertung inhärenter Risiken

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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