+413. Sofern die zuständigen Behörden von Aufsichtsmaßnahmen oder Sanktionen unterrichtet werden …

413. Sofern die zuständigen Behörden von Aufsichtsmaßnahmen oder Sanktionen unterrichtet werden …

Sofern die zuständigen Behörden von Aufsichtsmaßnahmen oder Sanktionen unterrichtet werden oder Kenntnis erhalten, die von den GW/TF-Aufsichtsbehörden geplant oder festgelegt wurden, sollten sie prüfen, ob und wie die möglichen prudentiellen Auswirkungen der von den GW/TF-Aufsichtsbehörden ermittelten Schwachstellen und Versäumnisse gemindert werden müssen.

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1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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