+413. Sofern die zuständigen Behörden von Aufsichtsmaßnahmen oder Sanktionen unterrichtet werden …
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413. Sofern die zuständigen Behörden von Aufsichtsmaßnahmen oder Sanktionen unterrichtet werden …
Sofern die zuständigen Behörden von Aufsichtsmaßnahmen oder Sanktionen unterrichtet werden oder Kenntnis erhalten, die von den GW/TF-Aufsichtsbehörden geplant oder festgelegt wurden, sollten sie prüfen, ob und wie die möglichen prudentiellen Auswirkungen der von den GW/TF-Aufsichtsbehörden ermittelten Schwachstellen und Versäumnisse gemindert werden müssen. 134
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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