+1. In diesen Leitlinien werden gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 der …

1. In diesen Leitlinien werden gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 der …

In diesen Leitlinien werden gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU2 die Maßnahmen festgelegt, die die Institute und Abwicklungsbehörden ergreifen sollten, um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen („Institute“), Gruppen und Abwicklungsgruppen im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 dieser Richtlinie – insbesondere wenn Transferinstrumente in der Abwicklungsstrategie vorgesehen sind –zu verbessern.


2 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/