+74. Gestattet ein Mitgliedstaat einem Einlagensicherungssystem, einschließlich eines offiziell als …

74. Gestattet ein Mitgliedstaat einem Einlagensicherungssystem, einschließlich eines offiziell als …

Gestattet ein Mitgliedstaat einem Einlagensicherungssystem, einschließlich eines offiziell als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, darf dieses Einlagensicherungssystem einen zusätzlichen Faktor in seine eigene risikobasierte Berechnung auf der Grundlage des Gesamtrisikobetrags des Instituts einbeziehen. In diesem Fall sollte das Einlagensicherungssystem die folgende geänderte Berechnungsformel anwenden:

∗∗ Dabei gilt: 𝐶𝐶 𝑖𝑖 = 𝐶𝐶𝐶𝐶∗𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 ∗ ( 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 + 𝑇𝑇𝐶𝐶𝐸𝐸𝐴𝐴 𝑖𝑖 ) ∗ µ

= Betrag des Gesamtrisikobetrags des Instituts „i“; und

𝑇𝑇𝐶𝐶𝐸𝐸𝐴𝐴 𝑖𝑖

𝑛𝑛 µ ∗∗ = ∑ 𝑛𝑛 𝑖𝑖=1 ( 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 ∑ 𝑖𝑖 𝑖𝑖=1 ∗ ( ( 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 𝑖𝑖 + ) 𝑇𝑇𝐶𝐶𝐸𝐸𝐴𝐴 𝑖𝑖 ))

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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