+9. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i …
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9. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i …
Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i und viii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, bei denen es sich um Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, unter Berücksichtigung von Wertpapierfirmen, die Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen (wobei jede Bezugnahme auf Institute so zu verstehen ist, dass diese Wertpapierfirmen eingeschlossen sind), sowie an Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, sofern sie nicht kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind und deshalb den Bestimmungen über interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034, insbesondere Artikel 25 und 34, unterliegen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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