+9. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i …

9. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i …

Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i und viii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, bei denen es sich um Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, unter Berücksichtigung von Wertpapierfirmen, die Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen (wobei jede Bezugnahme auf Institute so zu verstehen ist, dass diese Wertpapierfirmen eingeschlossen sind), sowie an Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, sofern sie nicht kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind und deshalb den Bestimmungen über interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034, insbesondere Artikel 25 und 34, unterliegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/