+10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2021/2167 verwendeten und …

10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2021/2167 verwendeten und …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2021/2167 verwendeten und definierten Begriffe in den Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

Leitungs- oder Verwaltungsorgandie Organe eines Kreditdienstleisters, die nach nationalem Recht bestellt wurden und befugt sind, Strategie, Ziele und Ausrichtung des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des betreffenden Instituts tatsächlich führen. das Leitungs- oder Verwaltungsorgan bei der
Leitungs- oder Verwaltungsorgan in seiner AufsichtsfunktionWahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung. die Organe des Kreditdienstleisters, die nach nationalem Recht bestellt wurden und befugt sind, Strategie, Ziele
Leitungs- oder Verwaltungsorgan in seiner Leitungsfunktionund Ausrichtung des Instituts festzulegen und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen. ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, einschließlich
MitgliedVertretern, die im Namen von juristischen Personen handeln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/