+10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2021/2167 verwendeten und …
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10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2021/2167 verwendeten und …
Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2021/2167 verwendeten und definierten Begriffe in den Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen: | Leitungs- oder Verwaltungsorgan | die Organe eines Kreditdienstleisters, die nach nationalem Recht bestellt wurden und befugt sind, Strategie, Ziele und Ausrichtung des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des betreffenden Instituts tatsächlich führen. das Leitungs- oder Verwaltungsorgan bei der | | Leitungs- oder Verwaltungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion | Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung. die Organe des Kreditdienstleisters, die nach nationalem Recht bestellt wurden und befugt sind, Strategie, Ziele | | Leitungs- oder Verwaltungsorgan in seiner Leitungsfunktion | und Ausrichtung des Instituts festzulegen und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen. ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, einschließlich | | Mitglied | Vertretern, die im Namen von juristischen Personen handeln. |
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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