+99. Bei der Risikobewertung sollte der Emittent von ART auch den erwarteten Nutzen und die …
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99. Bei der Risikobewertung sollte der Emittent von ART auch den erwarteten Nutzen und die …
Bei der Risikobewertung sollte der Emittent von ART auch den erwarteten Nutzen und die erwarteten Kosten der vorgeschlagenen Vereinbarung berücksichtigen, einschließlich einer Abwägung aller Risiken, die verringert oder besser gesteuert werden können, gegen alle Risiken, die sich aus der vorgeschlagenen Vereinbarung ergeben könnten, wobei zumindest die vom Emittenten von ART und vom Dienstleister zur Steuerung und Minderung dieser Risiken ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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