+4.1 Allgemeine Bestimmung
---+10. Gemäß Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Emittenten von …
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4.1 Allgemeine Bestimmung
4.1 Allgemeine Bestimmung
1. Übersicht
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Regulierung |
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10. Gemäß Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Emittenten von …
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Gemäß Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Emittenten von ART/EMT die in Abschnitt 4.2 genannten Risiken unter Berücksichtigung regulatorischer Änderungen und Markttrends sowie eines Mindestmaßes an makroökonomischen Rahmenbedingungen bewerten und die in Abschnitt 4.3 genannte Methodik anwenden, einschließlich der Parameter der Stresstestszenarien und unter Berücksichtigung aller angebotenen vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token und der mit ihnen verbundenen Tätigkeiten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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