+7. Für Emittenten von E-Geld-Token, die nicht der Pflicht zur Haltung einer Vermögenswertreserve …
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7. Für Emittenten von E-Geld-Token, die nicht der Pflicht zur Haltung einer Vermögenswertreserve …
Für Emittenten von E-Geld-Token, die nicht der Pflicht zur Haltung einer Vermögenswertreserve unterliegen (weil sie entweder Kreditinstitute oder E-Geld-Institute sind, die nicht signifikante Token ausgeben, und ihre jeweils zuständige Behörde ihnen diese Pflicht nicht gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 auferlegt hat), gelten die Teilabschnitte „Zuweisung der Vermögenswertreserve zur Erfüllung der Rücktauschforderungen der Inhaber von Token“ und „Verwertung der Vermögenswertreserve“ (jeweils in Abschnitt 4.2 zu finden) nicht, außer derjenigen Absätze, für die ausdrücklich auf die sinngemäße Anwendung ( mutatis mutandis) hingewiesen wird, sowie jeglichem anderen Absatz oder Abschnitt in den Leitlinien, von dem angenommen wird, dass der Emittent der genannten Pflicht unterliegt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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