+25. Für die Zwecke der Übermittlung der in diesen Leitlinien festgelegten Datenpunkte sollten …

25. Für die Zwecke der Übermittlung der in diesen Leitlinien festgelegten Datenpunkte sollten …

Für die Zwecke der Übermittlung der in diesen Leitlinien festgelegten Datenpunkte sollten Emittenten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token erbringen, verlangen, dass diese ihnen die Informationen zur Verfügung stellen, die für die Vorbereitung der Übermittlung der in diesen Leitlinien genannten Datenpunkte erforderlich sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/