+25. Für die Zwecke der Übermittlung der in diesen Leitlinien festgelegten Datenpunkte sollten …
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25. Für die Zwecke der Übermittlung der in diesen Leitlinien festgelegten Datenpunkte sollten …
Für die Zwecke der Übermittlung der in diesen Leitlinien festgelegten Datenpunkte sollten Emittenten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token erbringen, verlangen, dass diese ihnen die Informationen zur Verfügung stellen, die für die Vorbereitung der Übermittlung der in diesen Leitlinien genannten Datenpunkte erforderlich sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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